Interne Teilung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

10.02.2021, OLG Brandenburg, Az. 13 UF 194/20

Interne Teilung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

Auch ein sicherungshalber abgetretenes Recht aus einer privaten Lebensversicherung kann im Versorgungsausgleich intern ausgeglichen werden. Dabei bleibt der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.

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