Sorgerecht – Gefährdung des Kindeswohls - Nutzung neuer Medien - Playstation

Bei gerichtlichen Auflagen (§ 1666 BGB) das Sorgerecht der Eltern betreffend muss eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 15.6.18 – 2 UF 41/18 – die vom Amtsgericht in erster Instanz erteilten Auflagen aufgehoben.a

Das Amtsgericht hatte einer Mutter aufgegeben, verbindliche Zeiten und Inhalte der Nutzung von TV, Computer, Spielkonsole, Tablet für ihr 8-jähriges Kind zu finden. Weiterhin sollte der Tochter bis zum 12. Geburtstag kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.

Staatliche Maßnahmen, zu denen gerichtliche Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB gehören, tangierten immer auch die Grundrechte der Eltern, so das OLG. Daher seien verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen; um gerichtliche Auflagen zur Art und Weise der Ausübung der elterlichen Sorge zu rechtfertigen, müsse positiv festgestellt werden, „dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“. Vielmehr dürfe eine solche Auflage nur dann erfolgen, „wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“. Es sei auch nicht Aufgabe des Staates, „die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen“.

Das Gericht führt zur weiteren Begründung aus, dass die Auflagen zur Nutzung von Medien und eines Smartphones im diesem Fall unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter eingriffen. Durch die Mediennutzung sei eine konkrete Gefährdung des Kindes nicht festgestellt worden. „Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung.“

Das Amtsgericht Bad Hersfeld am 27.10.2017 – 63 F 290/17 SO – hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die Eltern ließen den 10-jährigen Sohn Gewaltspiele auf der Playstation spielen. Hier trug die Mutter vor, sie könne sich kaum vorstellen, wie ihr Sohn reagiere, wenn er das Spiel nicht mehr spielen dürfe, „alle anderen“ seiner Freunde oder Klassenkameraden hingegen schon. Sie wisse um die Brutalität, die u. a. in dem Konsolen-Spiel GTA vorkomme, und dass es sich laut deutlichem Aufdruck um ein Spiel handele, das erst ab 18 erlaubt sei. Aber das sei jetzt schon so weit eingerissen.

Das Gericht hat für Spieletitel, die gem. § 14 Jugendschutzgesetz mit „keine Jugendfreigabe“ / „USK ab 18“ eingestuft worden sind, entschieden, dass sie das geistige und seelische Wohl von Minderjährigen gefährden, und erteilte den Eltern daher die Auflage, dem Kind die betreffenden Videospiele wegzunehmen und ihm künftig nicht mehr zugänglich zu machen. Solche Spiele dürften dem Sohn auch dann nicht überlassen werden, wenn sie noch von gleichaltrigen Freunden oder Klassenkameraden des Kindes gespielt werden und das Kind geltend gemacht habe, sonst zu einem Außenseiter in der Gruppe zu werden

Das Kind könne und dürfe sich – im von den Eltern vorzugebenden zeitlichen Rahmen – künftig noch weiterhin mit Videospielen beschäftigen, die für sein Alter und den Stand seiner Entwicklung angemessen erscheinen, und nannte hierfür Beispiele.

Versicherungsvertragliche Lösung im Versorgungsausgleich

10.02.2021, BGH, Az. XII ZB 134/19

Versicherungsvertragliche Lösung im Versorgungsausgleich

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen, unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt.

Interne Teilung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

10.02.2021, OLG Brandenburg, Az. 13 UF 194/20

Interne Teilung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

Auch ein sicherungshalber abgetretenes Recht aus einer privaten Lebensversicherung kann im Versorgungsausgleich intern ausgeglichen werden. Dabei bleibt der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.