Schwerbehinderung, Behindertenrecht, SGB XI
Ab einem Grad der Behinderung von 50 sind Sie als schwerbehindert i.S.d. SGB IX anerkannt und haben dadurch z. B. die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, genießen speziellen Kündigungsschutz und haben steuerliche Vergünstigungen. Ab einem GdB von 30 können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen sog. Gleichstellungsantrag stellen.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung einer Schwerbehinderung stehen Fragen zum Grad der Behinderung sowie zu Merkzeichen (G für gehbehindert, aG für außergewöhnlich gehbehindert, B für Begleitung erforderlich, Bl für blind, Gl für gehörlos, H für hilflos, TBl für taubblind, RF für Rundfunkbeitragsbefreiung oder –ermäßigung) im Vordergrund.
- Grad der Behinderung
- Nachteilsausgleiche / Merkzeichen
- Gleichstellung
- Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Teilhabe)
- Blindengeld