Grundsätzliches zur Scheidung in Herford und Bielefeld
Wenn Sie wissen wollen, wie eine Scheidung grundsätzlich abläuft, wann Sie einen Scheidungsantrag stellen können, wie lange das Verfahren voraussichtlich dauert, wieviel Anwalt Sie brauchen und mit welchen Kosten Sie für das alles rechnen müssen, dann wird diese Seite wertvoll für Sie sein, denn diese Informationen halte ich hier für Sie bereit.
Ich erlebe in meiner Beratungspraxis immer wieder, dass viele Fragen auftauchen, wenn eine Ehe sich dem Ende zuneigt und ein oder beide Ehepartner die Scheidung wollen:
- Ab wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?
- Was ist mit Unterhaltsansprüchen?
- Wie geht es mit der Ehewohnung weiter?
- Was ist mit den gemeinsamen Kindern?
- Was passiert mit dem Vermögen der Ehepartner?
- Und was mit den gemeinsamen Schulden?
- Wie wirkt sich eine Scheidung auf Ihre Rentenansprüche aus?
Auch wenn ich auf diesen Seiten nicht auf alle diese Fragen im Detail eine Antwort geben kann, da jeder Fall, wie letztlich ja auch jede Ehe, einzigartig ist und die Feinheiten daher einem individuellen Beratungsgespräch vorbehalten bleiben, so möchte ich Ihnen hier doch einen Überblick verschaffen, worauf es zu achten gilt und wie Sie sich am besten verhalten.
Auch die Frage der Kosten wird nicht zu kurz kommen, denn hier liegen oftmals große Befürchtungen. Sicher, eine Scheidung gibt es nicht umsonst. In vielen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, staatliche Hilfen in Form von Verfahrenskostenhilfe (auch mit Ratenzahlungsmöglichkeit für diejenigen, die etwas mehr verdienen) zu erhalten oder die Kosten der Scheidung anderweitig zu minimieren.
Übrigens: Auch wenn diese Seite Scheidung in Herford und Bielefeld heißt, so ist das Meiste hier in der allgemeingültig und natürlich vertrete ich Sie auch in der näheren und weiteren Umgebung von Herford und Bielefeld.
Ich freue mich auf Sie!
Wann Sie einen Scheidungsantrag stellen können
und wie das Verfahren abläuft
Die Beziehung ist zuende, die Ehe gescheitert und mindestens einer der Ehepartner möchte die Scheidung. Doch ab wann kann der Scheidungsantrag überhaupt gestellt werden?
Der richtige Zeitpunkt für den Scheidungsantrag
Grundsätzlich ist es nach deutschem Recht so, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben müssen, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Dabei wird auch anerkannt, wenn die Ehepartner zunächst eine Weile in der Ehewohnung getrennt gelebt haben – allerdings muss es sich dann um eine “Trennung von Tisch und Bett” gehandelt haben und beide Ehepartner müssen dies im Scheidungstermin übereinstimmend aussagen. Unproblematisch ist es auf jeden Fall immer dann, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages ein Ehepartner schon ein Jahr oder annähernd ein Jahr vorher ausgezogen ist (dabei kommt es übrigens nicht auf den Zeitpunkt einer eventuellen Ummeldung an, sondern darauf, wann der Auszug tatsächlich erfolgt ist). In der Regel wird es von den Gerichten jedenfalls auch akzeptiert, wenn der Scheidungsantrag schon nach 11 Monaten gestellt wird, da die Trennung von einem Jahr im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bestehen muss – und bis es zum Gerichtstermin kommt, dauert es immer etwas. Dazu aber gleich mehr.
Verzögerung des Verfahrens durch den Versorgungsausgleich
Sobald der Scheidungsantrag beim Gericht eingegangen ist, stößt das Gericht in der Regel das Verfahren über den sogenannten Versorgungsausgleich an. Ausnahmsweise wird dieses Verfahren nicht automatisch eingeleitet, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und keiner der Ehepartner einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt oder wenn es einen Ehevertrag gibt, durch den der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde.
Bei dem Versorgungsausgleich geht es darum, dass die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, grundsätzlich hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. Dafür müssen beide Ehepartner einen Fragebogen ausfüllen und dann holt das Gericht bei den Rententrägern entsprechende Auskünfte ein. Und das dauert – oftmals bis zu einem halben Jahr oder länger. Es gibt aber unter gewissen Umständen Möglichkeiten, das Verfahren etwas abzukürzen oder, wenn die Ehepartner alles getan haben, um die Auskünfte zu ermöglichen, den Versorgungsausgleich von dem Scheidungsverfahren abzutrennen und darüber später zu entscheiden. In diesem Fall werden Sie schon vorher geschieden. In der Regel erfolgt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber mit der Scheidung. Gut ist es, wenn Sie schon während der Trennungszeit durch einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger dafür gesorgt haben, dass Ihr Rentenversicherungskonto geklärt wird. Und in unserer Kanzlei geben wir Ihnen den Fragebogen zum Versorgungsausgleich in der Regel schon beim ersten Beratungsgespräch über die Scheidung mit. So können wir ihn gleich mit dem Scheidungsverfahren beim Gericht einreichen, um das Verfahren zu beschleunigen.
Es gibt auch die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten oder vermögensrechtliche Angelegenheiten damit gleich mit abzuklären – diese Möglichkeiten hier alle zu erläutern, würde jedoch den Rahmen an dieser Stelle sprengen und da es sich hier immer um Einzelfälle handelt, sollten Sie sich dazu möglichst anwaltlich beraten lassen.
Was sonst noch geklärt werden muss
Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vor Gericht die Verhältnisse an der Ehewohnung geklärt sein. Wenn also beispielsweise ein gemeinsamer Mietvertrag bestand, sollten die Eheleute schon während der Trennung darauf hinwirken, dass dieser aufgelöst und nur auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten übertragen wird. Wenn sich der Vermieter weigert, den Mietvertrag umzuschreiben, gibt es dafür mit anwaltlicher Hilfe im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch einen Weg. Dazu sollten Sie sich beraten lassen.
Auch der gemeinsame Hausrat sollte aufgeteilt sein. Gibt es darüber Streit, dann muss ein Antrag vor Gericht gestellt werden. Es ist jedoch besser, wenn sich die Eheleute darüber so einigen können – denn ansonsten muss praktisch über den Inhalt jeder Besteckschublade entschieden werden, und das macht kein Richter gerne.
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe vorhanden sind, dann müssen außerdem für die Scheidung die Punkte Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt geklärt sein. Wenn beide Eheleute übereinstimmend erklären, dass es damit keine Probleme gibt, dann verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht und die Scheidung wird ausgesprochen. Sind aber einer oder mehrere dieser Punkte zwischen den Eheleuten streitig, dann müssen dazu Anträge vor Gericht gestellt werden, die dann im sogenannten Verbund zusammen mit der Scheidung entschieden werden.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass einer der Ehegatten vom Anderen nachehelichen Unterhalt verlangt. Auch hier muss, wenn sich die Eheleute nicht einig werden, ein Antrag vor Gericht gestellt werden.
Hinsichtlich des Vermögens der Eheleute gibt es den sogenannten Zugwinnausgleich. Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zum Beginn der Ehe mit seinem Endvermögen am Ende der Ehe verglichen und der Ehegatte, der am Ende mehr übrig hat, muss davon die Hälfte abgeben. Das gilt prinzipiell nicht für Erbschaften und Schenkungen, die die Eheleute während der Ehezeit erhalten haben. Diese dürfen sie behalten. Der Zugewinnausgleich wird aber nicht automatisch bei einem Scheidungsverfahren durchgeführt, sondern nur auf Antrag eines der Ehegatten. Und er kann auch noch bis zu 3 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung beantragt werden.
Alle Anträge, die zum normalen Scheidungsantrag hinzukommen, führen in der Regel dazu, dass das Scheidungsverfahren länger dauert. Wie lange genau, hängt auch davon ab, wie kompliziert die Dinge sind, über die sich die Eheleute streiten.
Und: Alle Anträge, die extra gestellt werden, erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten der Scheidung.
Für eine schnelle, unkomplizierte und möglichst günstige Scheidung, die auch einvernehmliche Scheidung genannt wird, ist es daher immer besser, wenn sich die Eheleute schon vorher über die oben genannten Punkte geeinigt haben. Dafür kann es sinnvoll sein, schon kurz nach der Trennung einen Anwalt oder eine Anwältin aufzusuchen und sich beraten und vielleicht auch vertreten zu lassen. Eine andere Möglichkeit ist ein Mediationsverfahren. Bei einer Mediation finden die Eheleute eigenverantwortlich eine Lösung für Ihren Konflikt. Geeignete Familienmediatoren für den Postleitzahlbereich 3 finden Sie hier bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation, BAFM
Der Scheidungstermin vor Gericht
Zum Scheidungstermin vor Gericht werden grundsätzlich beide Eheleute geladen und dort durch das Gericht angehört. Eine Ausnahme davon kann es nur unter bestimmten Voraussetzungen geben – wenn beispielsweise der andere Ehegatte sehr weit weg wohnt oder sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist und er nachweisbar nicht auffindbar ist.
Der Richter oder die Richterin fragt dann beide Eheleute nach dem Trennungszeitpunkt und danach, ob sie sich vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, wird außerdem der andere Ehegatte danach gefragt, ob er der Scheidung zustimmt.
Dann werden die übrigen Punkte erörtert, die eventuell strittig sind, sowie der Versorgungsausgleich.
Der Scheidungstermin ist bis zu diesem Zeitpunkt nichtöffentlich, d. h. es sind keine Zuschauer zugelassen. Wenn dann alles geklärt ist, so dass die Scheidung ausgesprochen werden kann, stellt das Gericht die Öffentlichkeit her. Das bedeutet, das zu diesem Zeitpunkt auch Zuschauer den Saal betreten können. Dann wird der Scheidungsbeschluss verkündet.
Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, haben sie jetzt die Möglichkeit, auf Rechtsmittel zu verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig und ist damit gültig. Wenn nur einer anwaltlich vertreten ist oder kein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, dann dauert es noch etwas über einen Monat, bis die Scheidung rechtskräftig wird. Theoretisch hat nämlich jeder der Eheleute noch die Möglichkeit, einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht zu erheben. In der Praxis kommt dies sehr selten vor, aber die Möglichkeit besteht.
Wieviel Anwalt brauchen Sie?
Oft kommen Mandanten zu uns, die sich scheiden lassen wollen, aber aus Kostengründen nur einen Anwalt beauftragen möchten. Vor allem, wenn sich die Eheleute noch einigermaßen verstehen, kommen manchmal sogar beide zum vereinbarten Termin in unsere Kanzlei in Bielefeld. Sie möchten eine Scheidung mit nur einem Anwalt.
Das geht, aber es gibt einiges, was dabei zu beachten und vielen Menschen nicht bekannt ist:
Kein gemeinsamer Anwalt möglich
Das Wichtigste vorweg: Es ist rechtlich nicht möglich, dass die scheidungswilligen Eheleute gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Wir können und dürfen als Anwälte immer nur eine Partei beraten und vertreten. Und bei einer Scheidung sind die Eheleute vor Gericht nun einmal Gegner – selbst wenn sie sich über die Scheidung selbst absolut einig sind. Außerdem kann es passieren, dass es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit zwischen den Eheleuten kommt. Dann würde ein “gemeinsamer Anwalt” in einen großen Interessenkonflikt geraten. Damit es zu dieser Situation nicht kommt, hat der Gesetzgeber hier also von vornherein einen Riegel vorgeschoben.
Nur ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt für die Scheidung
Dennoch ist es möglich, dass sich Eheleute, bei denen es keinen Streit um Unterhalt, Hausrat, Kinder, Vermögen und Versorgungsausgleich gibt, untereinander darauf einigen, dass nur einer von ihnen einen Anwalt oder eine Anwältin für die Scheidung beauftragt. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss nämlich nach dem Gesetz anwaltlich vertreten sein. Daran führt kein Weg vorbei.
Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu
Der andere Ehepartner kann dann allerdings vor Gericht keine eigenen Anträge stellen. Er wird aber vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angehört und kann dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zustimmen. Wenn es also keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt, ist es auf diese Weise möglich, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und die Anwaltskosten auch nur einmal anfallen.
Falls es doch zu Streit kommt oder eine zusätzliche Beratung gewünscht wird
Übrigens: Sollte es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit kommen, kann sich der andere Ehegatte natürlich jederzeit doch noch einen eigenen Anwalt nehmen. Manchmal empfiehlt es sich auch, dass sich der andere Ehegatte zumindest einmal anwaltlich beraten lässt, um sicher zu gehen, dass die Scheidung so, wie sie geplant ist, nicht doch mit Nachteilen für ihn verbunden ist.
Nach diesem kleinen Exkurs geht es weiter mit dem Fall, dass sich die Eheleute einig sind und nur ein Anwalt für die Scheidung beauftragt wurde:
Die Anwaltskosten
Die Rechnung des Anwalts muss natürlich derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat. Aber selbstverständlich können sich die Eheleute untereinander darauf einigen, dass der andere Ehegatte demjenigen, der den Anwalt beauftragt hat, einen Teil oder die Hälfte dieser Kosten später ersetzt.
Die Gerichtskosten
Darüber hinaus fallen mit der Stellung des Scheidungsantrages auch die Gerichtskosten an. Das Gericht wird nämlich erst tätig, wenn diese Kosten bezahlt sind. Die Gerichtskosten muss ebenfalls derjenige bezahlen, der den Scheidungsantrag stellt. Mit dem Scheidungsbeschluss entscheidet das Gericht später aber in der Regel, dass diese Kosten “gegeneinander aufgehoben” werden. Das bedeutet, dass die Kosten von den Eheleuten hälftig getragen werden und derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten eingezahlt hat, gegen seinen ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieses Betrages hat.
Die Rechtskraft der Scheidung
Es gibt noch eine weitere Besonderheit bei der Scheidung mit nur einem Anwalt, die die Rechtskraft der Scheidung betrifft. Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und die Scheidung sofort rechtskräftig werden soll, können sie noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Wenn aber ein Ehegatte keinen Anwalt hat, ist das nicht möglich, da dieser Verzicht nur mit anwaltlicher Vertretung gültig ist. In diesem Fall wird die Scheidung erst rechtskräftig, nachdem der Scheidungsbeschluss an beide Eheleute geschickt wurde und seit der Zustellung ein Monat – das ist die Frist für eine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss – verstrichen ist. Wenn beide Eheleute es mit der Scheidung sehr eilig haben, nimmt sich daher manchmal der andere Ehepartner nur für den Gerichtstermin doch noch einen eigenen Anwalt. Dafür fallen dann aber natürlich weitere Kosten – nämlich die Kosten für die Vertretung durch diesen Anwalt im Gerichtstermin – an.
In meiner Praxis reicht es den meisten Mandanten aber, wenn die Scheidung erst einen guten Monat nach dem Gerichtstermin rechtskräftig wird. In vielen Fällen ist so eine “Scheidung mit nur einem Anwalt” unkompliziert und – im Gegensatz zu einem “Rosenkrieg mit 2 Anwälten” – auch relativ kostengünstig.
Wer die Kosten der Scheidung zahlt
Es gibt 4 Möglichkeiten, wie die Scheidung bezahlt werden kann:
- Sie zahlen Ihre Scheidungkosten selbst
- Sie bekommen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung und der Staat zahlt Ihre Scheidungskosten
- Sie bekommen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung: Das heißt, dass der Staat zunächst Ihre Scheidungkosten zahlt und Sie diese in maximal 48 Raten an den Staat zurückzahlen.
- Ihr Ehegatte zahlt Ihre Scheidungskosten (das nennt man Verfahrenskostenvorschuss)
Die Scheidungskosten
Die Scheidungskosten bestehen aus Anwaltskosten und Gerichtskosten. Wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (wann das sinnvoll ist, können Sie hier nachlesen), fallen auch nur einmal Anwaltskosten an.
Die Anwaltskosten
Die Kosten für den Anwalt richten sich nach dem Verfahrenswert in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Verfahrenswert für die Scheidung wird nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags berechnet.
Wenn also beide Ehegatten 1.500 Euro netto pro Monat verdienen, dann beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung 3.000 Euro mal 3, also 9.000 Euro. Dazu kommt in der Regel der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Dieser beträgt pro Rentenanwartschaft, um die es in dem Verfahren geht, ein Zehntel des Verfahrenswertes für die Scheidung. Angenommen, in dem oben geschilderten Fall geht es um insgesamt 2 3 Rentenanwartschaften (z. B. zwei gesetzliche Renten und eine Betriebsrente), dann kommen noch 3 mal 900 Euro (=1/10 von 9.000 Euro), somit also noch 2.700 Euro dazu. Der Gesamt-Verfahrenswert beträgt dann für Scheidung und Versorgungsausgleich 11.700 Euro. Dies ist nun aber nicht der Betrag, den Sie an Ihren Anwalt zahlen müssen, sondern stellt nur die Grundlage dar, auf der die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. In dem geschilderten Beispiel würden, wenn die Scheidung ganz normal verläuft und keine weiteren Dinge zu klären sind, insgesamt 1.588,65 Euro Anwaltskosten (inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) anfallen.
Die Gerichtskosten
Zu den Anwaltskosten kommen noch die Gerichtskosten. Sie richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und betragen bei dem eben geschilderten Fall mit einem Gesamt-Verfahrenswert von 11.700 Euro insgesamt 438 Euro.
Die Gerichtskosten muss zunächst der zahlen, der den Scheidungsantrag stellt. Erst wenn sie auf dem Gerichtskonto eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. In dem Scheidungsbeschluss entscheidet das Gericht dann aber regelmäßig, dass die Kosten “gegeneinander aufgehoben” werden. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der die Gerichtskosten gezahlt hat, die Hälfte davon von dem anderen Ehegatten zurückfordern kann.
Lassen Sie sich am besten schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens von Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin beraten, welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen. In dem oben genannten Beispiel, wenn also beide Ehegatten jeweils 1.500 Euro netto verdienen, würden wir immer auch prüfen, ob nicht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe vom Staat besteht. Die Freibeträge dafür sind nämlich wesentlich höher als beispielsweise bei der Sozialhilfe (dafür lesen Sie am besten gleich weiter). Ich lege auf die Kostenberatung in meiner Kanzlei großen Wert, denn schließlich ist es Ihr Geld.
Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung
Wenn Ihr Einkommen gering ist oder Ihre Kosten sehr hoch sind – beispielsweise weil Sie Kinder haben oder Kredite abbezahlen müssen – dann können Sie staatliche Unterstützung bei den Kosten in Form von Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe gilt sowohl für die Anwaltskosten als auch für die Gerichtskosten.
Sie bekommen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung (d. h. dann müssen Sie nichts zahlen), wenn Ihr Einkommen nach Abzug aller anerkennungsfähigen Kosten und des Freibetrages, der Ihnen zusteht, unter 15 Euro monatlich liegt. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für eine erwachsene Person im Jahr 2012 allein schon 411 Euro. Dieser erhöht sich um 187 Euro auf 598 Euro, wenn Sie erwerbstätig sind. Diesen Freibetrag ziehen Sie von Ihrem Nettoeinkommen ab. Außerdem dürfen Sie die Kosten für Ihre Warmmiete (oder Ausgaben für eine selbstbewohnte Immobilie), für angemessene Versicherungen und für Kredite von Ihrem Nettoeinkommen abziehen. Wenn Sie Kinder haben, die von Ihnen unterhalten werden, gelten weitere Freibeträge. Auch hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wir gehen in unserer Kanzlei den Bogen, den Sie für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ausfüllen müssen, gemeinsam mit Ihnen durch.
Ihr Ehegatte bezahlt Ihre Scheidungskosten – der Verfahrenskostenvorschuss
Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, Ihr Ehegatte aber ein überdurchschnittlich hohes Einkommen und Sie auch keine ausreichenden Unterhaltszahlungen von ihm erhalten, dann gibt es noch die Möglichkeit, dass Ihr Ehegatte Ihre Scheidungskosten – also Anwalts- und Gerichtskosten – für Sie zahlen muss. Dazu gibt es eine gesetzliche Verpflichtung. Auch hierzu sollten Sie sich, wenn diese Möglichkeit für Sie in Frage kommt, anwaltlich beraten lassen.