Elternunterhalt

Als Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht bin ich häufig mit dem Thema Elternunterhalt befasst.

Grundlegende Norm für den Elternunterhalt ist § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Damit ist nicht nur die Verpflichtung von Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt umfasst, sondern auch die Verpflichtung der Kinder zur Zahlung von Unterhalt an ihre Eltern.

Hinsichtlich der Geltendmachung ist es beim Elternunterhalt in der Regel so, dass die betroffenen erwachsenen Kinder zunächst durch ein Behördenschreiben auf ihre Unterhaltsverpflichtung hingewiesen werden und zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen sowie später ggf. zur Zahlung aufgefordert werden.

Aufgrund von Sozialleistungen durch die Behörde, sei es in Form von Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege, gehen etwaige Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern nach dem SGB XII auf den Sozialhilfeträger über.

Hier sind jedoch zahlreiche Tatbestände denkbar, die einer Unterhaltsverpflichtung entgegen stehen können. Der Leistungsträger hat beispielsweise zunächst darzulegen, dass die Eltern tatsächlich bedürftig sind; weiter ist zu prüfen, ob das anrechenbare Einkommen korrekt ermittelt und anzuerkennende Belastungen berücksichtigt wurden. Die Unterhaltsverpflichtung ist dann ggf. zu reduzieren, und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch sogar ganz verwirkt sein.

Auch die jeweils geltenden Selbstbehalte im Elternunterhalt sowie die Schonvermögensgrenzen werden abhängig von Behörde und Gericht unterschiedlich bemessen.

Für die anwaltliche Beratung und Vertretung gibt es im Elternunterhalt zahlreiche Ansatzpunkte.

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