Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I ist im SGB III geregelt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht für denjenigen, der arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat sowie die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt.
Die Ablehnung von Leistungen, die Höhe des Arbeitslosengeldes (67 % oder 60 % des zuletzt verdienten Netto-Gehalts, das auch davon abhängig ist, welche Einkünfte sowie Abzüge berücksichtigt werden), die Berechnung des Bemessungszeitraumes und die Verhängung von Sperrzeiten auf Grund verspäteter Arbeitslosmeldung sind hier Auslöser für die Hauptstreitpunkte mit der Bundesagentur für Arbeit.
Grundsicherung / Sozialhilfe
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII.
Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Sozialhilfeleistungen um die Hilfe zur Pflege - auch im „Elternunterhalt“ relevant -, die Hilfen zum Lebensunterhalt, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
In der Grundsicherung gilt das Prinzip des sog. sozialhilferechtlichen Nachrangs. Das bedeutet, die Leistung wird nur erbracht, wenn Einkommen und Vermögen des Berechtigten nicht ausreichen. Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung sind vom Sozialhilfeträger aber gesetzliche Freibeträge und Schonbeträge zu beachten.